OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.02.2003
21 U 44/02
Normen:
BGB § 123 § 142 ; VOB/B Nr. 1 lit. a, b;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 1324

Kalkulationsrisiko bei Übernahme einer Bauverpflichtung vor Fertigstellung der genehmigten Entwurfsplanung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2003 - Aktenzeichen 21 U 44/02

DRsp Nr. 2005/7273

Kalkulationsrisiko bei Übernahme einer Bauverpflichtung vor Fertigstellung der genehmigten Entwurfsplanung

»1. Verpflichtet sich der Generalübernehmer, ein gewerblich genutztes Gebäude (hier: Bekleidungshaus P & C in K.) schlüsselfertig nach den planerischen Vorgaben eines vom Bauherrn erst noch zu beauftragenden Architekten (Leistungsphasen 1 bis 4, § 15 HOAI) zu errichten, so ergibt sich das insoweit bei Vertragsschluss unbestimmte Bausoll erst nachträglich aus der vom Bauherrn genehmigten Entwurfsplanung jenes Architekten. 2. In einem solchen Fall trägt der Generalübernehmer das Kalkulationsrisiko und es bleibt selbst dann beim vertraglich vereinbarten Pauschalpreis, wenn die Entwurfsplanung erheblich von dem vor Vertragsschluss zur Erlangung eines Bauvorbescheids gefertigten Plänen und Skizzen abweicht, nach denen der Generalübernehmer sein Angebot kalkuliert hatte.