LG Dortmund - Urteil vom 17.06.2011
2 O 151/10
Normen:
BGB § 323 Abs. 5 S. 2; BGB § 434;

Kantige Abknickungen im Bereich der Eckrundungen eines Wohnwagens sind erhebliche optische Mängel; Kantige Abknickungen im Bereich der Eckrundungen eines Wohnwagens als erhebliche optische Mängel

LG Dortmund, Urteil vom 17.06.2011 - Aktenzeichen 2 O 151/10

DRsp Nr. 2013/10648

Kantige Abknickungen im Bereich der Eckrundungen eines Wohnwagens sind erhebliche optische Mängel; Kantige Abknickungen im Bereich der Eckrundungen eines Wohnwagens als erhebliche optische Mängel

Zur Erheblichkeit eines optischen Mangels bei einem Wohnwagen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.000,00 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Wohnwagens X mit der Fahrgestellt-Nr.: ##########.

Die Kosten des Rechtsstreits werden nach einem Streitwert in Höhe von 11.000,00 € der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 323 Abs. 5 S. 2; BGB § 434;

Tatbestand

Die Klägerin kaufte von der Beklagten im Juli 2008 einen neuen Wohnwagen X für 11.500,00 €. Der Wohnwagen wies mehrere Mängel auf. Er wurde der Beklagten mindestens fünfmal zur Nachbesserung zur Verfügung gestellt. Jedenfalls ein Teil der Mängel wurde beseitigt.

Die Klägerin behauptet im Prozess noch folgende Mängel:

1.

Ausbeulungen/Knickstellen im Frontbereich durch Drücken

der Unterkonstruktion in das Außenblech auf einer Länge von 1,20 m (insoweit hat sich in der mündlichen Verhandlung geklärt, dass hier nur ein Mangel gerügt wird, nicht zwei verschiedene).

2.

Starke Streifenbildung mit Verfärbungen im Lack im Front-