BGH - Beschluss vom 09.10.2018
KRB 58/16
Normen:
OWiG § 31 Abs. 3; GWB 1999 § 81 Abs. 2; GWB § 81 Abs. 8;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 19.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen VI-4 Kart 2/13 (OWi)
BGH, vom 26.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen KRB 58/16

Kartellbußgeldsache wegen der Einbindung in ein flächendeckendes Kartell von Versorgungsunternehmen auf dem bundesweiten Flüssiggasmarkt für Tankgas; Unzulässige Bestandskundenabsprache; Tatbeendigung als Voraussetzung für den Beginn der Verjährung bei Eintritt der Tochtergesellschaft in Kartell

BGH, Beschluss vom 09.10.2018 - Aktenzeichen KRB 58/16

DRsp Nr. 2019/17905

Kartellbußgeldsache wegen der Einbindung in ein flächendeckendes Kartell von Versorgungsunternehmen auf dem bundesweiten Flüssiggasmarkt für Tankgas; Unzulässige Bestandskundenabsprache; Tatbeendigung als Voraussetzung für den Beginn der Verjährung bei Eintritt der Tochtergesellschaft in Kartell

Der Tatbeendigung im Sinne des § 31 Abs. 3 OWiG kann es entgegenstehen, wenn zwar die ursprünglich handelnde Gesellschaft aus dem Kartell ausscheidet, aber für sie ihre (hundertprozentige) Tochtergesellschaft eintritt.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen zu 2 wird das Urteil des 4. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Juni 2013 im Bußgeldausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen die Nebenbetroffene zu 2 wegen einer vorsätzlichen Kartellordnungswidrigkeit nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB i.V. mit § 1 GWB in der Fassung vom 20. Februar 1990 und zugleich nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB i.V. mit § 1 GWB in der Fassung vom 26. August 1998 eine Geldbuße festgesetzt werden kann.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 31 Abs. 3; GWB 1999 § 81 Abs. 2; GWB § 81 Abs. 8;

Gründe