BGH - Beschluss vom 09.10.2018
KRB 60/17
Normen:
OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 1; OWiG § 77 Abs. 3; StPO § 244 Abs. 6; StPO § 245 Abs. 2; GWB 1999 § 81;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 30.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen V-4 Kart 7/10 (OWi)

Kartellbußgeldsache wegen der Einbindung in ein flächendeckendes Kartell von Versorgungsunternehmen auf dem bundesweiten Flüssiggasmarkt für Tankgas; Unzulässige Bestandskundenabsprache; Möglichkeit der sofortigen Vernehmung eines Zeugen; Reichweite der Aufklärungspflicht des Tatrichters; Anforderungen an Begründung des einen Beweisantrag ablehnenden Beschlusses

BGH, Beschluss vom 09.10.2018 - Aktenzeichen KRB 60/17

DRsp Nr. 2019/17906

Kartellbußgeldsache wegen der Einbindung in ein flächendeckendes Kartell von Versorgungsunternehmen auf dem bundesweiten Flüssiggasmarkt für Tankgas; Unzulässige Bestandskundenabsprache; Möglichkeit der sofortigen Vernehmung eines Zeugen; Reichweite der Aufklärungspflicht des Tatrichters; Anforderungen an Begründung des einen Beweisantrag ablehnenden Beschlusses

1. Die Möglichkeit, einen (präsenten) Zeugen sofort zu vernehmen, kann - auch wenn § 245 Abs. 2 StPO im Bußgeldverfahren unanwendbar ist - ein Umstand sein, der für die Reichweite der Aufklärungspflicht des Tatrichters bedeutsam und bei der Ermessensausübung nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zu berücksichtigen ist.2. Rechtlich und tatsächlich komplexe Kartellbußgeldverfahren zählen grundsätzlich nicht zu den von § 77 Abs. 3 OWiG erfassten Regelfällen. Vielmehr ist in derartigen Kartellbußgeldsachen - zumindest wenn es um zentrale Fragen geht - in dem ablehnenden Gerichtsbeschluss (§ 244 Abs. 6 StPO) zu begründen, weshalb die beantragte Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen wird das Urteil des 4. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. März 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.