BGH - Beschluss vom 09.10.2018
KRB 51/16
Normen:
GWB § 1; GWB 1999 § 81 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 15.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen VI-4 Kart 2 6/10 (OWi)
BGH, vom 26.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen KRB 51/16

Kartellbußgeldsache wegen der Einbindung in ein flächendeckendes Kartell von Versorgungsunternehmen auf dem bundesweiten Flüssiggasmarkt für Tankgas; Schätzung des kartellbedingten Mehrerlöses bei dem Vertrieb von Flüssiggas; Anwendung eines ökonomisch nicht allgemein anerkannten Schätzverfahrens

BGH, Beschluss vom 09.10.2018 - Aktenzeichen KRB 51/16

DRsp Nr. 2019/17976

Kartellbußgeldsache wegen der Einbindung in ein flächendeckendes Kartell von Versorgungsunternehmen auf dem bundesweiten Flüssiggasmarkt für Tankgas; Schätzung des kartellbedingten Mehrerlöses bei dem Vertrieb von Flüssiggas; Anwendung eines ökonomisch nicht allgemein anerkannten Schätzverfahrens

1. Der durch Schätzung zu ermittelnde kartellbedingte Mehrerlös kann anhand der Preisentwicklung auf kartellfreien Vergleichsmärkten, eines kostenbasierten Vergleichs oder einer anderen, zur Bestimmung des Mehrerlöses ebenfalls geeigneten Methode bestimmt werden (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2007, KRB 12/07, BGHSt 52, 1 - Papiergroßhandel und vom 26. Februar 2013, KRB 20/12, BGHSt 58, 158 - Grauzementkartell I).2. Wählt das Tatgericht ein ökonomisch nicht allgemein anerkanntes Schätzverfahren (hier: eine marktinterne Vergleichsanalyse), ist dessen Geeignetheit im Einzelnen darzulegen. Das Urteil muss erkennen lassen, aus welchen Gründen sich der Tatrichter für eine von mehreren möglichen Schätzungsmethoden entschieden hat.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden der Nebenbetroffenen zu 1 und 3 bis 7 sowie der Betroffenen zu 1 und 5 wird das Urteil des 4. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. April 2013 in den Bußgeldaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.