BGH - Beschluss vom 23.01.2018
KVR 3/17
Normen:
GWB 2007 § 20 Abs. 3; GWB 2007 § 32 Abs. 3; GWB 2013 § 19 Abs. 2 Nr. 5; GWB 2013 § 20 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2018, 321
MDR 2018, 416
WRP 2018, 556
ZIP 2018, 2503
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 18.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen Vl-Kart 6/14 (V)

Kartellrechtliche Prüfung einer Behinderung durch Konditionenmissbrauch durch EDEKA gegenüber Sektherstellern; Aufforderung zum Bestwertabgleich und zur Anpassung der Zahlungsziele durch ein marktbeherrschendes oder marktstarkes Unternehmen; Sachliche Rechtfertigung der von einem Normadressaten verlangten Vorteile; Offensichtliches Missverhältnis zwischen Forderung und Grund oder angebotener Gegenleistung; Gesamtbetrachtung der vom Normadressaten verlangten Konditionen für die Prüfung der Leistungsgerechtigkeit einer Forderung

BGH, Beschluss vom 23.01.2018 - Aktenzeichen KVR 3/17

DRsp Nr. 2018/2375

Kartellrechtliche Prüfung einer Behinderung durch Konditionenmissbrauch durch EDEKA gegenüber Sektherstellern; Aufforderung zum "Bestwertabgleich" und zur "Anpassung der Zahlungsziele" durch ein marktbeherrschendes oder marktstarkes Unternehmen; Sachliche Rechtfertigung der von einem Normadressaten verlangten Vorteile; Offensichtliches Missverhältnis zwischen Forderung und Grund oder angebotener Gegenleistung; Gesamtbetrachtung der vom Normadressaten verlangten Konditionen für die Prüfung der Leistungsgerechtigkeit einer Forderung

GWB 2013 § 19 Abs. 2 Nr. 5 a) Die Feststellung, dass ein marktbeherrschendes oder marktstarkes Unternehmen ein anderes Unternehmen aufgefordert hat, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren, setzt nicht voraus, dass der Normadressat eine Besserstellung gegenüber seinen Wettbewerbern verlangt hat.b) Die sachliche Rechtfertigung der von einem Normadressaten verlangten Vorteile kann nicht damit begründet werden, bei der Forderung fehle es an einer Ausnutzung der Marktmacht des Normadressaten.