OLG München - Urteil vom 01.03.2001
1 U 2965/00
Normen:
BBauG § 142 § 143 m § 143 a ;
Fundstellen:
OLGR-München 2001, 355
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 16128/99

Kaufpreissammlung nach Bundesbaugesetz - Auswertung von Kaufverträgen durch Gutachterausschuss - Liebhaberpreis

OLG München, Urteil vom 01.03.2001 - Aktenzeichen 1 U 2965/00

DRsp Nr. 2001/13077

Kaufpreissammlung nach Bundesbaugesetz - Auswertung von Kaufverträgen durch Gutachterausschuss - Liebhaberpreis

»1. Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses hat bei Auswertung der Kaufverträge für die Kaufpreissammlung zu prüfen und ggfalls. zu kennzeichnen, ob die Höhe des vereinbarten Kaufpreises durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse beeinflusst wurde.2. Hierunter fallen jedoch grundsätzlich nicht die Nutzungsmöglichkeit und das Maß der zukünftig zu erwartenden Bebauung eines Grundstücks, wie sie von den Parteien bei der Preisbildung berücksichtigt wurden.3. Die Annahme eines in diesem Zusammenhang beachtlichen sogenannten Liebhaberpreises aufgrund eines außergewöhnlichen Interesses des Käufers am Erwerb des Grundstücks setzt besondere subjektive, objektiv-wirtschaftlich nicht messbare Vorstellungen voraus.4. Von solchen kann in der Regel auch nicht ausgegangen werden, wenn Käufer eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, die das Grundstück für ein öffentliches Bauvorhaben benötigt und erforderlichenfalls auch im Wege der Enteignung darauf zugreifen könnte.«

Normenkette:

BBauG § 142 § 143 m § 143 a ;

Tatbestand: