BGH - Urteil vom 25.01.2018
VII ZR 74/15
Normen:
BGB § 254; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 633 Abs. 2; BGB § 634 Nr. 4;
Fundstellen:
MDR 2018, 401
MietRB 2018, 99
NJW 2018, 944
NZBau 2018, 212
NZM 2018, 414
VersR 2018, 565
WM 2018, 1279
ZMR 2018, 813
ZfBR 2018, 348
Vorinstanzen:
LG Bautzen, vom 11.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 297/13
OLG Dresden, vom 25.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 935/14

Kausalität eines Werkmangels für einen Wasserschaden bei längerer Abwesenheit des Inhabers einer unbewohnten Wohnung; Einschränkung der Verantwortlichkeit des Schädigers durch die Zurechnungskriterien der Adäquanz des Kausalverlaufs und des Zurechnungszusammenhangs; Adäquate Verursachung des Schadens durch einen Dichtungsmangel an einem Heizungs- und Warmwassergerät

BGH, Urteil vom 25.01.2018 - Aktenzeichen VII ZR 74/15

DRsp Nr. 2018/2553

Kausalität eines Werkmangels für einen Wasserschaden bei längerer Abwesenheit des Inhabers einer unbewohnten Wohnung; Einschränkung der Verantwortlichkeit des Schädigers durch die Zurechnungskriterien der Adäquanz des Kausalverlaufs und des Zurechnungszusammenhangs; Adäquate Verursachung des Schadens durch einen Dichtungsmangel an einem Heizungs- und Warmwassergerät

Zur Kausalität eines Werkmangels für einen Wasserschaden bei längerer Abwesenheit des Inhabers einer unbewohnten Wohnung.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. März 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 254; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 633 Abs. 2; BGB § 634 Nr. 4;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Schadensersatz für einen in ihrer Wohnung eingetretenen Wasserschaden.