Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. März 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Klägerin verlangt Schadensersatz für einen in ihrer Wohnung eingetretenen Wasserschaden.
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