OLG Celle - Urteil vom 16.11.2006
6 U 71/06
Normen:
VOB/B § 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
BauR 2007, 729
OLGReport-Celle 2007, 83
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 30.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 525/05

Kein allgemeiner Schadensersatzanpruch nach § 8 Nr. 3 Abs. 2 S. 1 VOB/B

OLG Celle, Urteil vom 16.11.2006 - Aktenzeichen 6 U 71/06

DRsp Nr. 2007/1468

Kein allgemeiner Schadensersatzanpruch nach § 8 Nr. 3 Abs. 2 S. 1 VOB/B

»§ 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 VOB/B gewährt keinen allgemeinen Schadensersatzanspruch, sondern dieser besteht nur unter den engen Voraussetzungen des § 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 VOB/B

Normenkette:

VOB/B § 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Parteien streiten über Schadensersatz und Rückgewähransprüche wegen Mangelhaftigkeit von Werkleistungen im Rahmen eines Bauvorhabens.

Die Kläger übertrugen dem Beklagten zu 1 aufgrund Vertrages vom 15. Februar 2004 die Leistungsphasen 1 bis 8 nach § 15 HOAI für den Neubau eines Einfamilienhauses in V. Die Beklagte zu 2 wurde mit der Durchführung der Rohbauarbeiten beauftragt unter Einbeziehung der VOB/B. In dem Bauleistungsauftrag ist unter dem Punkt "Sonstige Vereinbarungen" festgehalten: "Gemäß AusführungsLV vom 29. Juni 2004 wird der Keller in Beton als Weiße Wanne ausgeführt".