A.
Die Parteien streiten über Schadensersatz und Rückgewähransprüche wegen Mangelhaftigkeit von Werkleistungen im Rahmen eines Bauvorhabens.
Die Kläger übertrugen dem Beklagten zu 1 aufgrund Vertrages vom 15. Februar 2004 die Leistungsphasen 1 bis 8 nach § 15 HOAI für den Neubau eines Einfamilienhauses in V. Die Beklagte zu 2 wurde mit der Durchführung der Rohbauarbeiten beauftragt unter Einbeziehung der VOB/B. In dem Bauleistungsauftrag ist unter dem Punkt "Sonstige Vereinbarungen" festgehalten: "Gemäß AusführungsLV vom 29. Juni 2004 wird der Keller in Beton als Weiße Wanne ausgeführt".
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