OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.01.2021
15 E 905/20
Normen:
VwGO § 67; VwGO § 188 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3198/20

Kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Rechtsschutzbedürfnisses bei einem gerichtskostenfreien Verfahren ohne Anwaltszwang

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.01.2021 - Aktenzeichen 15 E 905/20

DRsp Nr. 2021/5721

Kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Rechtsschutzbedürfnisses bei einem gerichtskostenfreien Verfahren ohne Anwaltszwang

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 67; VwGO § 188 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Offen bleiben kann, ob dem Kläger schon das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfreie Klageverfahren fehlt, das er nach den Bestimmungen des § 67 VwGO vor dem Verwaltungsgericht ohne Vertretung durch einen Rechtsanwalt (oder sonstigen zugelassenen Bevollmächtigten) führen kann.

In gerichtskostenfreien Verfahren ohne Anwaltszwang kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht in Betracht, wenn weder ein Rechtsanwalt beauftragt noch ein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt worden ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2018 - 4 D 10/18 -, juris Rn. 10 f., m. w. N.