Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Offen bleiben kann, ob dem Kläger schon das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das gemäß §
In gerichtskostenfreien Verfahren ohne Anwaltszwang kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht in Betracht, wenn weder ein Rechtsanwalt beauftragt noch ein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt worden ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2018 -
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