I.
Die Kläger sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer des Grundstückes Bad L, N Weg .... Das Grundstück ist 1539 qm groß und in seiner östlichen Hälfte mit einem Einfamilienhaus bebaut. Die Kläger möchten das Grundstück teilen, und zwar in der Weise, daß von der mit Ausnahme eines kleinen Stalles und einer Garage bisher unbebauten westlichen Hälfte 600 qm abgetrennt und im Zuge der Erbauseinandersetzung dem Kläger zu 3) zur Bebauung mit einem Einfamilienhaus übertragen werden.
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