BVerwG - Urteil vom 01.07.1968
IV C 48.66
Normen:
BBauG § 6 Abs. 1; BBauG § 20 Abs. 1; BBauG § 35 Abs. 2; BBauG § 35 Abs. 3;
Fundstellen:
BBauBl 1969, 289
BRS 20 Nr. 63
Buchholz 406.11 § 20 BBauG Nr. 7

Kein Anspruch auf Bodenverkehrsgenehmigung bei entgegenstehendem Flächennutzungsplan

BVerwG, Urteil vom 01.07.1968 - Aktenzeichen IV C 48.66

DRsp Nr. 2009/23535

Kein Anspruch auf Bodenverkehrsgenehmigung bei entgegenstehendem Flächennutzungsplan

1. Der ein im Außenbereich belegenes Grundstück betreffende und deshalb nach § 20 Abs. 1, dritte Alternative BBauG zu beurteilende Teilungsvorgang kann nicht genehmigt werden, wenn die vorgesehene Bebauung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar wäre (§ 35 Abs. 2 und 3 BBauG). 2. Dies kann der Fall sein, wenn Darstellungen dem im Zusammenhang mit einer genehmigungspflichtigen Grundstücksteilung bezweckten Bauvorhaben entgegenstehen, wobei die Widerlegung des Flächennutzungsplanes mit einem Hinweis auf den angeblich geänderten Willen der Gemeindevertretung auch mit § 6 Abs. 1 BBauG nicht im Einklang steht.

Normenkette:

BBauG § 6 Abs. 1; BBauG § 20 Abs. 1; BBauG § 35 Abs. 2; BBauG § 35 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Kläger sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer des Grundstückes Bad L, N Weg .... Das Grundstück ist 1539 qm groß und in seiner östlichen Hälfte mit einem Einfamilienhaus bebaut. Die Kläger möchten das Grundstück teilen, und zwar in der Weise, daß von der mit Ausnahme eines kleinen Stalles und einer Garage bisher unbebauten westlichen Hälfte 600 qm abgetrennt und im Zuge der Erbauseinandersetzung dem Kläger zu 3) zur Bebauung mit einem Einfamilienhaus übertragen werden.