OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.03.2020
10 A 360/18
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4; BauGB § 35 Abs. 3; UVPG § 10 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1930/16

Kein Anspruch auf eine Baugenehmigung zur Errichtung eines gewerblichen Schweinemaststalles; Keine privilegierte Anlage wegen Kumulation mit einer weiteren Anlage

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.03.2020 - Aktenzeichen 10 A 360/18

DRsp Nr. 2020/5871

Kein Anspruch auf eine Baugenehmigung zur Errichtung eines gewerblichen Schweinemaststalles; Keine privilegierte Anlage wegen Kumulation mit einer weiteren Anlage

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 25.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4; BauGB § 35 Abs. 3; UVPG § 10 Abs. 4;

Gründe

I.