OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.02.2020
2 A 3368/19
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 7122/17

Kein Anspruch auf einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Doppelhauses im Außenbereich; Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs; Befürchtung der Verfestigung einer Splittersiedlung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.02.2020 - Aktenzeichen 2 A 3368/19

DRsp Nr. 2020/3605

Kein Anspruch auf einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Doppelhauses im Außenbereich; Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs; Befürchtung der Verfestigung einer Splittersiedlung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 22.674,50 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7;

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem insoweit maßgeblichen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Zulassungsvorbringen nicht.