Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für das Verfahren beider Rechtszüge auf jeweils 15.155 € festgesetzt.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (vgl. §
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