Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 34.684 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die auf Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung von zwei Doppelhäusern sowie gegen die Gebührenfestsetzung für den Ablehnungsbescheid gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung tragend im Wesentlichen ausgeführt: Das Vorhaben des Klägers sei nach § 35 BauGB zu beurteilen, weil das zur Bebauung vorgesehene Grundstücksareal im bauplanungsrechtlichen Außenbereich liege. Als sonstiges, nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB könne es nicht zugelassen werden, weil es öffentliche Belange beeinträchtige. Es widerspreche schon der Darstellung einer Fläche für die Forstwirtschaft im Flächennutzungsplan; es beeinträchtige weiterhin auch die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB genannten siedlungsstrukturellen öffentlichen Belange. Die Gebührenfestsetzung für die Ablehnung in Höhe eines Betrags von 934 Euro sei rechtmäßig.
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