AG Bonn - Urteil vom 04.08.2011
201 C 34/11
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2012, 345-346
NZM 2012, 343-344

Kein Anspruch auf Zahlung von Mietrückständen für die eheliche Wohnung 27 Jahre nach Auszug des Ehepartners; Aufforderung zur Zahlung von Mietrückständen für die eheliche Wohnung 27 Jahre nach Auszug des Ehepartners

AG Bonn, Urteil vom 04.08.2011 - Aktenzeichen 201 C 34/11

DRsp Nr. 2013/8595

Kein Anspruch auf Zahlung von Mietrückständen für die eheliche Wohnung 27 Jahre nach Auszug des Ehepartners; Aufforderung zur Zahlung von Mietrückständen für die eheliche Wohnung 27 Jahre nach Auszug des Ehepartners

Das Sicherungsinteresse eines Vermieters, neben dem Bewohner der Mietsache einen weiteren Schuldner zu haben, währt nicht endlos, sondern erlischt regelmäßig nach Ablauf von 10 bis 20 Jahren, wenn in diesem Zeitraum keinerlei Kontakt zu dem eigentlichen Mieter besteht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert des Verfahrens wird auf 6.861,46 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 92 Abs. 1;

Tatbestand

Der Beklagte mietete von der Klägerin mit Wirkung vom 01.06.1982 eine in der H-Straße ###, ####1 C, gelegene 4-Zimmer Wohnung an.