BVerwG - Beschluß vom 03.06.1987
5 B 74.86
Normen:
BBauG § 7 S. 1; BBauG § 144c Abs. 2; FlurbG § 37; FlurbG § 40 S. 1; FlurbG § 60; FlurbG § 64;
Fundstellen:
Buchholz 424.01 § 37 FlurbG Nr. 18
DÖV 1988, 798
NuR 1990, 48
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 24.03.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 9 G 17/85

Kein Anspruch der Gemeinde auf Zuweisung bestimmter Grundstücksflächen für Gemeinbedarfszwecke

BVerwG, Beschluß vom 03.06.1987 - Aktenzeichen 5 B 74.86

DRsp Nr. 2009/19499

Kein Anspruch der Gemeinde auf Zuweisung bestimmter Grundstücksflächen für Gemeinbedarfszwecke

Weder aus den § 37 FlurbG und § 40 FlurbG noch aus den § 7 BBauG und § 144c BBauG ist im Regelflurbereinigungsverfahren ein Anspruch der Gemeinden auf Zuteilung von Grundstücksflächen herzuleiten, die nach der Darstellung im Flächennutzungsplan Gemeinbedarfszwecken dienen sollen.

Normenkette:

BBauG § 7 S. 1; BBauG § 144c Abs. 2; FlurbG § 37; FlurbG § 40 S. 1; FlurbG § 60; FlurbG § 64;

Gründe:

I.

Die klagende Gemeinde, die als Teilnehmerin am Flurbereinigungsverfahren A II für ihren Altbesitz wertgleich abgefunden worden ist, wendet sich dagegen, daß das jetzige - in der Ortslage A gelegene - Flurstück Flur 45 Nr. 200, dessen Fläche in dem von ihr aufgestellten Flächennutzungsplan als Gemeinbedarfsfläche zur Erweiterung des Feuerwehrgerätehauses und zur Ergänzung des Schulgrundstücks vorgesehen sei und ihr im flurbereinigungsplan zunächst als Flurstück Nr. 99 zugewiesen worden war, im Nachtrag 1 zu diesem Plan auf den Widerspruch der Beigeladenen zu 1 diesen als Alteigentümern zugeteilt wurde. Das Flurbereinigungsgericht hat die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage, gerichtet darauf, der Klägerin das genannte Flurstück oder eine geringere Erweiterungsfläche zuzuweisen, abgewiesen.

II.