I.
Die klagende Gemeinde, die als Teilnehmerin am Flurbereinigungsverfahren A II für ihren Altbesitz wertgleich abgefunden worden ist, wendet sich dagegen, daß das jetzige - in der Ortslage A gelegene - Flurstück Flur 45 Nr. 200, dessen Fläche in dem von ihr aufgestellten Flächennutzungsplan als Gemeinbedarfsfläche zur Erweiterung des Feuerwehrgerätehauses und zur Ergänzung des Schulgrundstücks vorgesehen sei und ihr im flurbereinigungsplan zunächst als Flurstück Nr. 99 zugewiesen worden war, im Nachtrag 1 zu diesem Plan auf den Widerspruch der Beigeladenen zu 1 diesen als Alteigentümern zugeteilt wurde. Das Flurbereinigungsgericht hat die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage, gerichtet darauf, der Klägerin das genannte Flurstück oder eine geringere Erweiterungsfläche zuzuweisen, abgewiesen.
II.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|