LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 23.02.2005
6 Ta 1/05
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a § 5 Abs. 3 ; HGB § 84 § 92a ;
Fundstellen:
VersR 2005, 832
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 02.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4745/04

Kein Arbeitsrechtsweg für Handelsvertreter mit vertraglichem Genehmigungsvorbehalt für anderweitige Tätigkeit - Einfirmenvertreter erst mit verweigerter Zustimmung zu anderweitiger Betätigung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2005 - Aktenzeichen 6 Ta 1/05

DRsp Nr. 2005/20765

Kein Arbeitsrechtsweg für Handelsvertreter mit vertraglichem Genehmigungsvorbehalt für anderweitige Tätigkeit - Einfirmenvertreter erst mit verweigerter Zustimmung zu anderweitiger Betätigung

1. Selbständige Handelsvertreter gelten gemäß § 5 Abs. 3 ArbGG als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes, wenn sie vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden dürfen oder ihnen dies nach Art und Umfang der von ihnen verlangten Tätigkeit nicht möglich ist (§ 92 a HGB), und sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000,00 Euro an Vergütung einschließlich Provisionen und Ersatz von Aufwendungen bezogen haben; gemeint sind damit Einfirmenvertreter, denen die Vermittlung von Geschäften nur für ein Unternehmen gestattet oder möglich ist.2. Ein im Dienstvertrag vereinbarter Genehmigungsvorbehalt für andere selbständige oder unselbständige Tätigkeiten belegt, dass die Parteien von der tatsächlich bestehenden Möglichkeit eines Tätigwerdens des Handelsvertreter ausgehen; um den Handelsvertreter als Einfirmenvertreter anzusehen, kommt es bei dieser Vertragsgestaltung entscheidend auf die Verweigerung der Zustimmung zur Aufnahme von Nebentätigkeiten an.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a § 5 Abs. 3 ; HGB § 84 § 92a ;

Gründe: