LG Bonn - Urteil vom 30.03.2004
18 O 131/03
Normen:
VOB/B § 14 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Kein berechtigtes Interesse für Feststellung der Unprüfbarkeit einer Schlussrechnung

LG Bonn, Urteil vom 30.03.2004 - Aktenzeichen 18 O 131/03

DRsp Nr. 2004/13911

Kein berechtigtes Interesse für Feststellung der Unprüfbarkeit einer Schlussrechnung

Das berechtigte Interesse für eine Klage des Auftraggebers auf Feststellung, dass eine von dem Auftragnehmer erteilte Schlussrechnung nicht prüfbar sei, wie auch das Rechtsschutzinteresse für einen Anspruch auf Erteilung einer neuen Schlussrechnung mit der Begründung, die bereits erteilte Schlussrechnung sei nicht prüfbar, ist in der Regel zu verneinen._

Normenkette:

VOB/B § 14 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Abrechnung der der Beklagten in Auftrag gegebenen Arbeiten betreffend den Umbau der in der L-straße 217 in L befindlichen Hauptpost zu einer innerstädtischen Einkaufsgalerie (Los 1 und 1.1) nebst Tiefgarage (Los 2) und Gestaltung des F- und T-platzes (Los 3 und 4) auf der Grundlage eines VOB-Pauschalpreisvertrages.