Der Kläger macht gegen die Beklagte Honoraransprüche in Höhe von 73773, 33 DM aus abgetretenem Recht geltend. Der Zedent, der Widerbeklagte und Revisionskläger, war als Bauingenieur für die Beklagte tätig. Die Beklagte, die nach ihrer Behauptung an den Zedenten eine Überzahlung von 18770 DM geleistet hat, verlangt mit einer als Widerklage bezeichneten Klage von dem Zedenten, der ursprünglich nicht an dem Prozeß beteiligt war, die Rückzahlung dieses Betrages.
Das Landgericht hat die Widerklage durch Zwischenurteil für zulässig erklärt, das Berufungsgericht hat die Berufung des Widerbeklagten zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Revision erstrebt der Widerbeklagte die Abweisung der Widerklage als unzulässig.
Der Senat entscheidet durch Versäumnisurteil; die Entscheidung beruht jedoch nicht auf der Säumnis der Beklagten.
Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung der Urteile des Berufungsgerichts und des Landgerichts und zur Abweisung der Klage als unzulässig.
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