BGH - Urteil vom 06.05.1993
VII ZR 7/93
Normen:
ZPO § 33;
Fundstellen:
BB 1993, 1762
BGHR ZPO § 33 Drittbeklagter 4
BauR 1993, 635
DRsp IV(408)182Nr. 1
MDR 1993, 1121
NJW 1993, 2120
ZfBR 1993, 220

Kein besonderer Gerichtsstand bei Widerklage gegen Unbeteiligte

BGH, Urteil vom 06.05.1993 - Aktenzeichen VII ZR 7/93

DRsp Nr. 1993/2658

Kein besonderer Gerichtsstand bei Widerklage gegen Unbeteiligte

»Eine Widerklage, die gegen eine bisher nicht am Rechtsstreit beteiligte Person erhoben wird, begründet für sie keinen Gerichtsstand nach § 33 ZPO

Normenkette:

ZPO § 33;

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagte Honoraransprüche in Höhe von 73773, 33 DM aus abgetretenem Recht geltend. Der Zedent, der Widerbeklagte und Revisionskläger, war als Bauingenieur für die Beklagte tätig. Die Beklagte, die nach ihrer Behauptung an den Zedenten eine Überzahlung von 18770 DM geleistet hat, verlangt mit einer als Widerklage bezeichneten Klage von dem Zedenten, der ursprünglich nicht an dem Prozeß beteiligt war, die Rückzahlung dieses Betrages.

Das Landgericht hat die Widerklage durch Zwischenurteil für zulässig erklärt, das Berufungsgericht hat die Berufung des Widerbeklagten zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Revision erstrebt der Widerbeklagte die Abweisung der Widerklage als unzulässig.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet durch Versäumnisurteil; die Entscheidung beruht jedoch nicht auf der Säumnis der Beklagten.

Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung der Urteile des Berufungsgerichts und des Landgerichts und zur Abweisung der Klage als unzulässig.