Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2012 - 23 Ca 3031/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt lautet:
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin
1. ein Dienstfahrzeug entsprechend der Regelung der Konzern-Car-Policy, Stand 2007, auch zur Privatnutzung zur Verfügung zu stellen.
2. Telekommunikationseinrichtungen entsprechend der Telekommunikationsrichtlinie der Beklagten vom 14. Dezember 2004 zur Verfügung zu stellen (Kommunikationsanschlüsse und -einrichtungen am Wohnort sowie Überlassung und Nutzung von Mobilfunkeinrichtungen).
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Die Revision wird zugelassen.
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