LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.03.2013
18 Sa 1046/12
Normen:
BGB §§ 305 ff.;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 22.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 3031/11

Kein Entzug von Privatnutzung Geschäftswagen - keine Änderung des Arbeitsvertrags - Gültigkeit von Jeweiligkeitsklauseln

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.03.2013 - Aktenzeichen 18 Sa 1046/12

DRsp Nr. 2013/17130

Kein Entzug von Privatnutzung Geschäftswagen – keine Änderung des Arbeitsvertrags – Gültigkeit von Jeweiligkeitsklauseln

Der Entzug von Zusatzleistungen (Privatnutzung Geschäftswagen, Telekommunikationspaket) einer leitenden Angestellten bei einer Neubewertung von Funktionen ohne Änderung des Arbeitsvertrages oder des Aufgabenbereichs ist rechtswidrig. Die Verweisungsklauseln des Anstellungsvertrages und der Zusatzvereinbarung sind so Jeweiligkeitsklauseln. Sie verweisen auf die Konzern Car Policy als externes und umfassendes Regelungswerk in ihrer jeweils gültigen Fassung. Einzelne dort enthaltenen Klauseln sind unwirksam.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2012 - 23 Ca 3031/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt lautet:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin

1. ein Dienstfahrzeug entsprechend der Regelung der Konzern-Car-Policy, Stand 2007, auch zur Privatnutzung zur Verfügung zu stellen.

2. Telekommunikationseinrichtungen entsprechend der Telekommunikationsrichtlinie der Beklagten vom 14. Dezember 2004 zur Verfügung zu stellen (Kommunikationsanschlüsse und -einrichtungen am Wohnort sowie Überlassung und Nutzung von Mobilfunkeinrichtungen).

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB §§ 305 ff.;

Tatbestand: