Der Kläger nimmt als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes die Beklagte auf Zahlung von Restbeiträgen für die Monate April bis Juli und Dezember 2003 in rechnerisch unstreitiger Höhe von insgesamt 2.771,53 EUR in Anspruch.
20 % der gesamtbetrieblichen Arbeitszeit im Betrieb der Beklagten entfallen auf bauliche Bohrungen und 80 % auf Bodenbohrungen, die keinen baulichen Zusammenhang aufweisen. Diese dienen vielmehr der Feststellung von Kohle- und Mineralienvorkommen und werden in Steinbrüchen, bei Verdacht auf ökologische Altlasten und sonstige Kontaminierungen zur Vermeidung kontaminierter Nahrungsmittel und Hölzer als Grundstoff für die Zellulose- und Möbelindustrie und zu wissenschaftlichen Prüfzwecken für die Baumaterialien-, Baustoff-, Baugeräte- und Baumaschinenherstellungsindustrie durchgeführt.
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