BGH - Urteil vom 07.06.1993
II ZR 141/92
Normen:
ZPO §§ 537, 539, 540, 139;
Fundstellen:
BB 1993, 1692
BGHR ZPO § 539 Verfahrensmangel 11
DRsp IV(416)321Nr. 8
MDR 1993, 901
NJW 1993, 2318
ZfBR 1993, 221

Kein Verfahrensfehler bei abweichender Beurteilung des Parteivortrags durch Berufungsgericht - ermessensfehlerhafte Zurückverweisung

BGH, Urteil vom 07.06.1993 - Aktenzeichen II ZR 141/92

DRsp Nr. 1993/2599

Kein Verfahrensfehler bei abweichender Beurteilung des Parteivortrags durch Berufungsgericht - ermessensfehlerhafte Zurückverweisung

»a) Beurteilt das Berufungsgericht Parteivorbringen materiell-rechtlich anders als das Erstgericht, etwa indem es abweichende Anforderungen an die Schlüssigkeit und Substantiierungslast stellt, und wird infolgedessen eine Beweisaufnahme erforderlich, liegt kein zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache berechtigender wesentlicher Verfahrensfehler vor. Ein solcher Verfahrensfehler kann in diesem Fall auch nicht mit der Verletzung der richterlichen Frage- und Hinweispflicht (§ 139 ZPO) begründet werden. b) Es stellt einen Fehlgebrauch des dem Berufungsgericht nach §§ 539, 540 ZPO eingeräumten Ermessens dar, wenn es von der eigenen Sachentscheidung allein mit der Begründung absieht, die Beweiserhebung sei ihm nicht zumutbar und obliege vornehmlich dem erstinstanzlichen Gericht, obwohl der Rechtsstreit bereits seit mehr als zehn Jahren anhängig ist, in der Sache schon mehrfach zurückverweisende Entscheidungen ergangen sind und die noch offenen Fragen durch eine Vernehmung der vorbereitend geladenen Zeugen im Termin zur mündlichen Verhandlung von dem Berufungsgericht geklärt werden können.«

Normenkette:

ZPO §§ 537, 539, 540, 139;

Tatbestand: