LAG Nürnberg - Beschluss vom 30.10.2020
2 Ta 123/20
Normen:
GewO § 109 Abs. 1 S. 3; RVG § 23 Abs. 3 S. 2; DSGVO Art. 15;
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 31.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 923/20

Kein Vergleichsmehrwert bei Einigung auf bestimmte Inhalte eines Zeugnisses bei rechtshängigem ZeugnisrechtsstreitStreitwertfestsetzung bei Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO

LAG Nürnberg, Beschluss vom 30.10.2020 - Aktenzeichen 2 Ta 123/20

DRsp Nr. 2020/16832

Kein Vergleichsmehrwert bei Einigung auf bestimmte Inhalte eines Zeugnisses bei rechtshängigem Zeugnisrechtsstreit Streitwertfestsetzung bei Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO

Die Einigung auf bestimmte Inhalte eines Zeugnisses führt regelmäßig nicht zu einem Vergleichsmehrwert, wenn die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses bereits Gegenstand des Klageantrags ist.

Eine Einigung über einen Auskunftsanspruch nach DSGVO ist als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit in der Regel mit 500,00 € zu bewerten. Dies entspricht der einheitlichen Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte. Im Streitwertkatalog ist insoweit keine ausdrückliche Empfehlung enthalten.

1. Die Beschwerden gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - vom 31.08.2020, Az 5 Ca 923/20, werden zurückgewiesen.

2. Der Streitwert für den Vergleich wird von Amts wegen auf 10.536,- € herabgesetzt.

Normenkette:

GewO § 109 Abs. 1 S. 3; RVG § 23 Abs. 3 S. 2; DSGVO Art. 15;

Gründe:

A.

Die Parteien stritten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung vom 21.07.2020 zum 31.08.2020, die Erteilung eines Zwischen- hilfsweise eines Endzeugnisses und um Weiterbeschäftigung. Das monatliche Bruttoeinkommen der Klägerin betrug 2.479,- €.