OLG Thüringen - Urteil vom 19.07.2007
1 U 669/05
Normen:
BGB § 635 ; BGB § 638 a. F. ; HOAI § 15 Abs. 2 Nr. 9 ;
Fundstellen:
BauR 2008, 1927
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 14.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 76/02

Kein Verjährungsbeginn von Gewährleistungsansprüchen gegen Architekten allein durch Begleichung einer Teilschlussrechnung

OLG Thüringen, Urteil vom 19.07.2007 - Aktenzeichen 1 U 669/05

DRsp Nr. 2008/10794

Kein Verjährungsbeginn von Gewährleistungsansprüchen gegen Architekten allein durch Begleichung einer Teilschlussrechnung

»1. Erteilt der Architekt für die Erbringung der Leistungsphasen 1-8 eine Teilschlussrechnung, wird dadurch nur die Verjährung der abgerechneten Honoraransprüche in Gang gesetzt, nicht aber die Verjährung für Gewährleistungsansprüche des Bauherrn, da hierfür eine ausdrückliche Teilabnahmevereinbarung notwendig ist. Diese kann allein in der widerspruchslosen Bezahlung der Teilschlussrechnung nicht gesehen werden. 2. Ein Architektenwerk, das auch die Leistungsphase 9 umfasst, ist erst mit deren Vollendung abgeschlossen und abnahmefähig. Die Leistungsphase 9 wird gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 9 HOAI durch eine Objektbegehung durch den Architekten kurz vor Ablauf der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gegen das Bauunternehmen erbracht.«

Normenkette:

BGB § 635 ; BGB § 638 a. F. ; HOAI § 15 Abs. 2 Nr. 9 ;

Entscheidungsgründe:

I.