BSG - Urteil vom 20.08.2019
B 2 U 1/18 R
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
BSGE 129, 44
NZA-RR 2020, 162
NZV 2020, 325
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 14.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 U 82/15
SG Halle, vom 05.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 U 92/13

Kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer unentgeltlichen Probearbeit für einen TagKeine Eingliederung in den BetriebErwartung einer dauerhaften BeschäftigungVersicherungsschutz als sog. Wie-Beschäftigter

BSG, Urteil vom 20.08.2019 - Aktenzeichen B 2 U 1/18 R

DRsp Nr. 2020/1683

Kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer unentgeltlichen Probearbeit für einen Tag Keine Eingliederung in den Betrieb Erwartung einer dauerhaften Beschäftigung Versicherungsschutz als sog. "Wie-Beschäftigter"

Arbeitsuchende, die in einem Unternehmen einen unentgeltlichen "Probearbeitstag" absolvieren, stehen als Wie-Beschäftigte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 14. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Unfall, den der Kläger an einem "Probetag" erlitten hat, ein Arbeitsunfall ist.