OVG Saarland - Beschluss vom 03.08.2021
2 F 185/21
Normen:
GkG § 66 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 132
Vorinstanzen:
VG Saarland, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 241/20

Kein Vertretungszwang bei einer Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Beschwerdeinstanz

OVG Saarland, Beschluss vom 03.08.2021 - Aktenzeichen 2 F 185/21

DRsp Nr. 2021/12423

Kein Vertretungszwang bei einer Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Beschwerdeinstanz

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist in der Beschwerdeinstanz nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG vom Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht (§ 67 Abs. 4 VwGO) freigestellt. Mit der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG gegen den Gerichtskostenansatz kann nur eine Verletzung kostenrechtlicher Vorschriften geltend gemacht werden. Nach § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit der Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) beträgt die Gebühr für die Zurückweisung einer Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ablehnung von Prozesskostenhilfe 60.- € (Festgebühr). Die Schuldnerstellung der in einem Gerichtsverfahren gesetzlich durch ihre Mutter vertretenen Beteiligten ergibt sich aus den §§ 29 Nr. 1, 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Im Falle der Minderjährigkeit eines gesetzlich vertretenen Kostenschuldners haftet regelmäßig der/die ihn/sie im Verfahren vertretende Inhaber/in der elterlichen Sorge. Die Einzelheiten sind im Innenverhältnis zwischen der/dem Minderjährigen und der/dem Sorgerechtsinhaber/in zu klären.

Tenor

Die Erinnerung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GkG § 66 Abs. 5 S. 1;

Gründe

I.