VGH Bayern - Beschluss vom 20.08.2018
20 ZB 18.31016
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 138 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG München, vom 13.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 4 K 17.33960

Kein Vorliegen einer Überraschungsentscheidung; Zu hohe Anforderungen an den Sachvortrag

VGH Bayern, Beschluss vom 20.08.2018 - Aktenzeichen 20 ZB 18.31016

DRsp Nr. 2018/15623

Kein Vorliegen einer Überraschungsentscheidung; Zu hohe Anforderungen an den Sachvortrag

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 138 Nr. 3;

Gründe

1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil der geltend gemachte und dargelegte Zulassungsgrund eines revisibelen Verfahrensfehlers (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 VwGO) nicht vorliegt.