OLG Rostock - Urteil vom 19.04.2007
1 U 141/06
Normen:
BGB § 273 ; BGB § 320 ; BGB § 634 ; VOB/B § 12 Nr. 5 ; VOB/B § 13 Nr. 7 ; ZPO § 322 ;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2008, 280
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 29.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 177/06

Keine Aberkennung der Gegenforderung bei erfolgloser Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts

OLG Rostock, Urteil vom 19.04.2007 - Aktenzeichen 1 U 141/06

DRsp Nr. 2008/5851

Keine Aberkennung der Gegenforderung bei erfolgloser Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts

»1. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind nicht rechtskräftig aberkannt, wenn er sich hinsichtlich einer Werklohnklage seines Auftragnehmers erfolglos auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen hat. 2. Hat das über die Werklohnklage entscheidende Gericht den hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch bezüglich eines Mangels nicht nur verkannt sondern nicht einmal erwähnt, so fehlt es an einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung über diesen Anspruch.«

Normenkette:

BGB § 273 ; BGB § 320 ; BGB § 634 ; VOB/B § 12 Nr. 5 ; VOB/B § 13 Nr. 7 ; ZPO § 322 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Kläger begehren aus abgetretenem Recht Kostenvorschuss für eine beabsichtigte Ersatzvornahme.