LAG München - Beschluss vom 13.10.2020
2 Ta 260/20
Normen:
GKG § 45 Abs. 1 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 24.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Ca 11027/19

Keine Addition des Streitwerts bei gegenseitigen Klagen von Leasinggeber und Leasingnehmer in Bezug auf dasselbe Leasingfahrzeug

LAG München, Beschluss vom 13.10.2020 - Aktenzeichen 2 Ta 260/20

DRsp Nr. 2021/2205

Keine Addition des Streitwerts bei gegenseitigen Klagen von Leasinggeber und Leasingnehmer in Bezug auf dasselbe Leasingfahrzeug

Ein Klageantrag des Leasingnehmers auf Übereignung des Leasingsfahrzeugs und ein Widerklageantrag des Leasinggebers auf Herausgabe des Fahrzeugs überschneiden sich wirtschaftlich, so dass keine Wertaddition stattfindet.

Die Beschwerde der Klägervertreter gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 24.07.2020 - 35 Ca 11027/19 - wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1 S. 1 und S. 3;

Gründe:

I.

Die Parteien hatten einen Leasing-Vertrag über ein Kfz Porsche Boxster S Modell 981 geschlossen. Im dem der Wertfestsetzung zugrundeliegenden Verfahren hatte die Klägerin u. a. die Verurteilung der Beklagten begehrt, der Klägerin das Fahrzeug Zug um Zug gegen Zahlung eines noch zu bestimmenden Kaufpreises zu übereignen (Klageantrag 2). Die Beklagte hatte Widerklage erhoben und vor allem begehrt, die Klägerin zur Herausgabe des Fahrzeugs zu verurteilen (Widerklageantrag 1).

Mit Beschluss vom 24.07.2020 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandwert für das Verfahren auf € 49.601,55 festgesetzt und dabei den Klageantrag 2 und den Widerklageantrag 1 mit insgesamt € 39.000, -- bewertet. Dieser Betrag entspreche dem Wert des Fahrzeugs.