BGH - Beschluß vom 26.09.1991
III ZR 39/90
Normen:
BBauG § 34; BBauG § 36; BGB § 839 Abs. 1 S. 1; GG Art. 34 S. 1;
Fundstellen:
BGHR BGB § 839 Abs 1 S. 1 Gemeinderat 8
BGHR BGB § 839 Abs. 1 S. 1 Gemeinderat 8
BGHR BauGB § 36 Einvernehmen 2
BRS 53 Nr. 42
ThürVBl 1992, 94
UPR 1992, 105
Vorinstanzen:
I. LG Regensburg ? Urteil vom 14.07.1989 - 4 O 2515/88,
II. OLG Nürnberg ? Urteil vom 13.12.1989 - 4 U 2810/89,

Keine Amtshaftung trotz rechtswidriger Versagung des gemeindlichen Einvernehmens bei fehlender Kausalität

BGH, Beschluß vom 26.09.1991 - Aktenzeichen III ZR 39/90

DRsp Nr. 2009/18624

Keine Amtshaftung trotz rechtswidriger Versagung des gemeindlichen Einvernehmens bei fehlender Kausalität

1. Einem Bauwilligen steht gegen die Gemeinde kein Amtshaftungsanspruch zu, wenn diese zwar in rechtswidriger Weise ihr Einvernehmen versagt hat, die Baugenehmigung aber auch bei Vorliegen des gemeindlichen Einvernehmens nicht erteilt worden wäre. 2. Dies ist dann der Fall, wenn Hat die Bauaufsichtsbehörde eine eingehende eigene Sachprüfung vorgenommen, aufgrund derer sie zu dem Ergebnis gelangt ist, daß das Bauvorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, und demzufolge in ihrem Ablehnungsbescheid deutlich gemacht, daß es auf das gemeindliche Einvernehmen nicht ankommt, hat sie die Verantwortung für eine - etwaige - Rechtswidrigkeit der Ablehnung im Außenverhältnis allein übernommen; aus diesem Grunde kann die Versagung der Baugenehmigung der Gemeinde haftungsrechtlich nicht zugerechnet werden.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13. Dezember 1989 - 4 U 2810/89 - wird nicht angenommen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 120.000 DM

Normenkette:

BBauG § 34; BBauG § 36; BGB § 839 Abs. 1 S. 1; GG Art. 34 S. 1;

Gründe: