LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 08.02.2005
2 Ta 28/05
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 383
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 10.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1242/04

Keine Anwaltsbeiordnung wegen weiter Entfernung zum Prozessgericht

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.02.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 28/05

DRsp Nr. 2005/20773

Keine Anwaltsbeiordnung wegen weiter Entfernung zum Prozessgericht

Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist nicht schon dann notwendig, wenn eine Partei eine weite Entfernung zum nächstgelegenen Arbeitsgericht zurückzulegen hat.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Versagung einer Rechtsanwaltsbeiordnung.

Die Klägerin hatte anwaltlich vertreten am 06.09.2004 Klage auf Zahlung von Vergütung in Höhe von 1.740 EUR sowie weiterer 500 EUR, ferner auf Erteilung von Abrechnungen für die Monate Juni, Juli und August 2004 erhoben und gleichzeitig Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. beantragt. In der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2004, zu der die Beklagtenseite rechtzeitig geladen worden war, erging entsprechend dem Klagantrag ein Versäumnisurteil, das rechtskräftig geworden ist.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 10.01.2005 der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt und den Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt K. zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 24.01.2005 eingelegte sofortige Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

II. Die sofortige Beschwerde hat nicht Erfolg. Die Klägerin hat nicht Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Prozesskostenhilfe.