OLG Celle - Urteil vom 04.07.2007
7 U 14/07
Normen:
BGB § 641a ; VOB/B § 12 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BauR 2008, 1925
OLGReport-Celle 2008, 433
Vorinstanzen:
LG Bückeburg, vom 07.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 114/05

Keine Architektenhaftung bei technischer Abnahme für verdeckte Mängel

OLG Celle, Urteil vom 04.07.2007 - Aktenzeichen 7 U 14/07

DRsp Nr. 2008/12411

Keine Architektenhaftung bei technischer Abnahme für verdeckte Mängel

»1. Werden Leistungsteile im Laufe des Baufortschritts durch andere Leistungen überdeckt, hat die Mangelkontrolle bereits bei der Herstellung zu erfolgen. Bei der technischen Abnahme besteht dann grundsätzlich nicht mehr die Pflicht zur Vornahme von Substanzeingriffen zur Ermittlung etwaiger verdeckter Mängel. 2. Ein Architekt, der weder mit der Bauplanung noch mit der Bauausführung befasst, sondern lediglich mit der technischen Abnahme der Bauarbeiten beauftragt ist, haftet daher nicht für verdeckte Mängel.«

Normenkette:

BGB § 641a ; VOB/B § 12 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger sind die einzelnen Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage ... in B., deren Altbau 1990/91 aufgrund von Bauträgerverträgen mit den einzelnen Erwerbern zu einer Wohnanlage umgebaut wurde. Der Beklagte ist Architekt und war seinerzeit weder mit der Bauplanung noch mit der Bauausführung befasst, sondern lediglich mit der technischen Abnahme des Sonder und Gemeinschaftseigentums beauftragt worden, und zwar durch die Steuerberatungsgesellschaft B. T. mit Sitz in T., die als Treuhänderin in das Vertriebskonzept eingebunden war.