I.
Die Kläger sind die einzelnen Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage ... in B., deren Altbau 1990/91 aufgrund von Bauträgerverträgen mit den einzelnen Erwerbern zu einer Wohnanlage umgebaut wurde. Der Beklagte ist Architekt und war seinerzeit weder mit der Bauplanung noch mit der Bauausführung befasst, sondern lediglich mit der technischen Abnahme des Sonder und Gemeinschaftseigentums beauftragt worden, und zwar durch die Steuerberatungsgesellschaft B. T. mit Sitz in T., die als Treuhänderin in das Vertriebskonzept eingebunden war.
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