LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.08.2005
16/10 Ta 345/05
Normen:
AEntG § 1a ; ZPO § 148 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 27.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 11597/04

Keine Aussetzung des Verfahrens um Bürgenhaftung des Bauunternehmers bei Parallelverfahren über Sozialkassenbeiträge

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.08.2005 - Aktenzeichen 16/10 Ta 345/05

DRsp Nr. 2006/1564

Keine Aussetzung des Verfahrens um Bürgenhaftung des Bauunternehmers bei Parallelverfahren über Sozialkassenbeiträge

»Ein Rechtsstreit, in dem die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) einen Unternehmer nach § 1a AEntG als Bürge auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in Anspruch nimmt, ist nicht deshalb auszusetzen, weil der Hauptschuldner in einem anderen Rechtsstreit auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen für den gleichen Zeitraum von der ULAK in Anspruch genommen wird und dort die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in Abrede stellt.«

Normenkette:

AEntG § 1a ; ZPO § 148 ;

Gründe:

I

Die Beklagte wendet sich im Beschwerdewege dagegen, dass das Arbeitsgericht eine Aussetzung des Rechtsstreits abgelehnt hat.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nach den tarifvertraglichen Regelungen des Baugewerbes (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe [BRTV/Bau] iVm den Vorschriften des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren [VTV]) insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tarifvertraglich vorgesehenen Urlaubsvergütung zu sichern. Nach den tarifvertraglichen Vorschriften, die für allgemeinverbindlich erklärt sind, haben die baugewerblichen Arbeitgeber, die dazu erforderlichen Mittel durch Beiträge aufzubringen.