LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.05.2021
26 Ta (Kost) 6052/21
Normen:
GKG § 68 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 11.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ca 2410/18

Unbeachtlichkeit von echten oder unechten Hilfsanträgen bei StreitwertbemessungKeine Erhöhung des Streitwerts bei irrtümlicher Entscheidung des Gerichts über HilfsantragMaßgeblichkeit der Parteianträge für StreitwertbestimmungBerücksichtigung des Weiterbeschäftigungsantrags bei Festsetzung des Streitwerts

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.05.2021 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6052/21

DRsp Nr. 2021/9276

Unbeachtlichkeit von echten oder unechten Hilfsanträgen bei Streitwertbemessung Keine Erhöhung des Streitwerts bei irrtümlicher Entscheidung des Gerichts über Hilfsantrag Maßgeblichkeit der Parteianträge für Streitwertbestimmung Berücksichtigung des Weiterbeschäftigungsantrags bei Festsetzung des Streitwerts

1. Eine erstinstanzliche Entscheidung über Hilfsanträge ist für die Berechnung des erstinstanzlichen Gebührenstreitwerts unerheblich, wenn in einer Rechtsmittelinstanz letztlich den Hauptanträgen stattgegeben wird (vgl. BAG 21. Januar 2021 - 6 AZR 126/20; 17. Dezember 2015 - 2 AZR 304/15, Rn. 30; BGH 13. September 2016 - VII ZR 17/14, Rn. 18, mwN). 2. Der Umstand, dass das Arbeitsgericht entgegen § 308 ZPO über einen unechten Hilfsantrag entschieden hat, bewirkt nicht seine Berücksichtigung im Rahmen der Streitwertbemessung. Überschreitet das Gericht den gestellten Antrag in der irrigen Annahme, sich noch in dessen Rahmen zu halten, so ist für den Streitwert nicht die irrtümliche Entscheidung des Gerichts, sondern gemäß § 40 GKG der Antrag der Partei maßgebend (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 27. April 2021 - 17 Ta (Kost) 6033/21; 11. Mai 2021 - 26 Ta (Kost) 6034/21). 3. Zur kostenrechtlichen Bewertung eines Weiterbeschäftigungsantrags (Fortführung zu LAG Berlin-Brandenburg 17. Dezember 2020 - 26 Ta (Kost) 6098/20).