OLG Celle - Urteil vom 21.10.2004
14 U 26/04
Normen:
BGB § 254 ; VOB/B § 4 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 397
MDR 2005, 502
OLGReport-Celle 2005, 1
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 21.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 402/99

Keine Berufung auf Mitverschulden des Handwerkers wegen Fehlplanung bei Wissen um fehlende Fachplanung; Adressat eines Hinweises auf Bedenken nach § 4 Nr. 3 VOB/B an Bauherrn selbst

OLG Celle, Urteil vom 21.10.2004 - Aktenzeichen 14 U 26/04

DRsp Nr. 2005/405

Keine Berufung auf Mitverschulden des Handwerkers wegen Fehlplanung bei Wissen um fehlende Fachplanung; Adressat eines Hinweises auf Bedenken nach § 4 Nr. 3 VOB/B an Bauherrn selbst

»1. Ein Handwerker, der das ihm übertragene Gewerk (hier: Einbau einer Warmluftheizung in ein Fitnessstudio) in Kenntnis dessen übernimmt, dass es eine Fachplanung des Bauherrn oder seiner Architekten nicht gibt, kann sich im Fall einer mangelhaften Ausführung der Werkleistung nicht auf ein Mitverschulden wegen fehlender Planung berufen. 2. Ein Hinweis auf Bedenken gegen die beabsichtigte Bauausführung gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B ist an den Bauherrn selbst zu richten, wenn sich dessen Architekt - sei er auch rechtsgeschäftlich bevollmächtigt - den Bedenken verschließt (Anschluss an BGH, Urteil vom 10. April 1975, VII ZR 183/74 = BauR 1978, 278 f.).«

Normenkette:

BGB § 254 ; VOB/B § 4 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

(abgekürzt gemäß §§ 540, 313 a Abs. 1 ZPO)