OLG Köln - Urteil vom 23.11.2001
19 U 150/00
Normen:
HOAI § 4 ;
Fundstellen:
NZBau 2003, 103
OLGReport-Köln 2002, 92
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 238/99

Keine Bindung des Architekten an unwirksame Honorarvereinbarung

OLG Köln, Urteil vom 23.11.2001 - Aktenzeichen 19 U 150/00

DRsp Nr. 2002/11231

Keine Bindung des Architekten an unwirksame Honorarvereinbarung

1. Treffen Bauherr und Architekt eine nach § 4 HOAI mangels Einhaltung der Schriftform eine unwirksame Honorarvereinbarung, so kann sich der Bauherr darauf nur berufen, wenn er entweder darlegen und beweisen kann, dass er sich auf die vereinbarte Höhe eingerichtet hat oder wenn die Parteien nach vollständigem Abschluss der vom Architekten zu erbringenden Planungs- und Bauleitungsarbeiten über das zu zahlende Honorar einigen.2. Dazu genügt es nicht, wenn der Architekt eine "Bestätigung über noch zu zahlendes Resthonorar" unterzeichnet; erforderlich ist vielmehr, dass in einer solchen Erklärung der Wille der Parteien deutlich wird, sich über das Honorar insgesamt eine vergleichsweise Regelung zu treffen.

Normenkette:

HOAI § 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von jetzt noch 45.000,00 DM wegen behaupteter mangelhafter Architektenleistungen in Anspruch. Der Beklagte macht widerklagend gegen den Kläger und seine Ehefrau restliche Honoraransprüche von jetzt noch ca. 49.500,00 DM geltend.