Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von jetzt noch 45.000,00 DM wegen behaupteter mangelhafter Architektenleistungen in Anspruch. Der Beklagte macht widerklagend gegen den Kläger und seine Ehefrau restliche Honoraransprüche von jetzt noch ca. 49.500,00 DM geltend.
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