LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.10.2005
16/10 Sa 725/05
Normen:
AEntG § 1a ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 12.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3042/03

Keine Bürgenhaftung des Bauunternehmers für Arbeiten mit eigenen Beschäftigten

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.10.2005 - Aktenzeichen 16/10 Sa 725/05

DRsp Nr. 2006/1550

Keine Bürgenhaftung des Bauunternehmers für Arbeiten mit eigenen Beschäftigten

»Haftender Unternehmer iSd Bürgenhaftung des § 1a AEntG ist nur ein Bauunternehmer, der sich seinerseits gegenüber einem Vertragspartner zur Erbringung von baulichen Leistungen verpflichtet hat und diese Pflicht nicht mit eigenen Arbeitskräften, sondern mit fremden Arbeitskräften erfüllt (Anschluss an BAG 12. Januar 2005 NZA 2005,627)«

Normenkette:

AEntG § 1a ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) als Bürgen für Urlaubskassenbeiträge in Anspruch.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Regelungen des Baugewerbes (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe [BRTV/Bau]; Tarifvertrag für das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe [VTV]) insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tarifvertraglich vorgesehenen Urlaubsvergütungen zu sichern. Zu diesem Zweck haben die den Bautarifverträgen unterfallenden Arbeitgeber monatliche Beiträge in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Bruttolohnsumme der beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer an den Kläger zu zahlen.