LG Berlin - Beschluss vom 05.12.2011
52 O 254/11
Normen:
GWB § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; VOB/A § 17;
Fundstellen:
IBR 2012, 98

Keine einstweilige Verfügung gegen die Erteilung eines Zuschlags für ein Bauvorhaben; Einstweilige Verfügung gegen die Erteilung eines Zuschlags zu einem Bauvorhaben bei fehlender Rüge nach Abbruch eines ersten Vergabeverfahrens

LG Berlin, Beschluss vom 05.12.2011 - Aktenzeichen 52 O 254/11

DRsp Nr. 2013/10029

Keine einstweilige Verfügung gegen die Erteilung eines Zuschlags für ein Bauvorhaben; Einstweilige Verfügung gegen die Erteilung eines Zuschlags zu einem Bauvorhaben bei fehlender Rüge nach Abbruch eines ersten Vergabeverfahrens

1. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist abzulehnen, wenn ein Verfügungsgrund nicht gegeben ist. 2. Wer sich den Regelungen des § 17 VOB/A ebenso wie ein öffentlicher Auftraggeber unterwirft, begründet Vertrauen, aus dem sich Ansprüche ergeben können. Damit kommt nicht nur der Ansatz von Sekundäransprüchen, sondern auch Primärrechtsschutz in Betracht. 3. Jedoch muss im Rahmen des Erlasses einer einstweiligen Verfügung Berücksichtigung finden, dass der Primärrechtsschutz nur unzulänglich die Rechte derjenigen Verfahrenbeteiligten wahren kann, die ebenfalls von einem Zuschlagsverbot betroffen sind, wenn sie den Zuschlag erhalten haben. Auf der anderen Seite benötigt ein Antragsteller die Möglichkeit, effektiven Rechtsschutz zu erlangen, was nur über ein Verfügungsverfahren zu gewährleisten ist. 4.