LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 10.06.2005
10 Ta 119/05
Normen:
ZPO § 114 ; BRTV-Bau § 15 Nr. 2 ; BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 18.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2917/04

Keine Erfolgsaussicht für Klage auf tariflich verfallene Ansprüche

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.06.2005 - Aktenzeichen 10 Ta 119/05

DRsp Nr. 2005/11928

Keine Erfolgsaussicht für Klage auf tariflich verfallene Ansprüche

1. Dem Antrag auf Prozesskostenhilfe fehlt es an der nach § 114 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht, wenn die geltendgemachte Forderung nach § 15 des allgemein verbindlichen Bundesrahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes (BRTV-Bau) verfallen ist.2. Die schriftliche Aufforderung zur Zahlung des noch ausstehenden Lohnes für den Monat Mai stellt keine ausreichende Geltendmachung im Sinne der tariflichen Ausschlussfristenregelung dar; die Forderung ist vielmehr nach Grund und Höhe anzugeben.3. Aus einem Schreiben der Arbeitgeberin, in welchem diese davon ausgeht, dass ein Klageverfahren in beiderseitigem Interesse vermieden werden könne, kann nicht gefolgert werden, sie habe den Eindruck erweckt, der Arbeitnehmer könne darauf vertrauen, dass sein Anspruch auch ohne Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist erfüllt werde, wenn zu diesem Zeitpunkt die Frist des § 15 Nr. 1 BRTV-Bau bereits abgelaufen war.

Normenkette:

ZPO § 114 ; BRTV-Bau § 15 Nr. 2 ; BGB § 242 ;

Gründe: