BVerwG vom 07.07.1989
8 C 86.87
Normen:
BBauG § 127 Abs. 3; BBauG § 128 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; BGB § 683;
Fundstellen:
BVerwGE 82, 215
Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 41
DÖV 1990, 297
DRsp V(527)335a-b
DVBl 1989, 1208
HGZ 1989, 441
KStZ 1990, 39
NVwZ 1990, 78
ZfBR 1990, 47
ZKF 1990, 159
ZMR 1990, 116
Vorinstanzen:
VG Mainz, vom 12.08.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1/85
OVG Rheinland-Pfalz, vom 14.07.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 4/87

Keine Ermächtigung zur Einschränkung der Nacherhebung von Erschließungsbeiträgen; Stützmauern an Anbaustraßen sind keine Teilanlagen

BVerwG, vom 07.07.1989 - Aktenzeichen 8 C 86.87

DRsp Nr. 1992/5152

Keine Ermächtigung zur Einschränkung der Nacherhebung von Erschließungsbeiträgen; Stützmauern an Anbaustraßen sind keine Teilanlagen

1. Das bundesrechtliche, an die Gemeinden gerichtete Gebot, entstandene Erschließungsbeitragsansprüche bis zu deren Erlöschen grundsätzlich auszuschöpfen, schließt die Befugnis der Länder aus, die Zulässigkeit der (Nach-) Erhebung eines bisher nicht geltend gemachten Teils eines noch bestehenden Erschließungsbeitragsanspruchs von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen (wie u.a. Urteil vom 18. März 1988 - BVerwG 8 C 92.87 - BVerwGE 79, 163 ff.). 2. Stützmauern an Anbaustraßen sind unabhängig davon, ob sie auf dem Straßengrund oder auf Anliegergrundstücken errichtet worden sind, weder Teilanlagen i.S. des § 127 Abs. 3 BBauG noch (abrechnungsmäßig unselbständige) Bestandteile solcher Teilanlagen.