BVerwG vom 14.02.1986
8 C 115.84
Normen:
BBauG § 131 Abs. 1; BBauG § 133 Abs. 1 S. 2; BBauG § 133 Abs.2;
Fundstellen:
BauR 1986, 434
Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 95
BWGZ 1986, 397
DÖV 1986, 878
DRsp V(527)304d-e
HGZ 1986, 259
KStZ 1986, 90
NVwZ 1986, 568
VBlBW 1986, 376
ZfBR 1986, 197
ZMR 1986, 215
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 26.09.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 236/83

Keine Erschließungsbeitragspflicht für Außenbereichsgrundstücke auch nicht im Falle ihrer Bebauung oder gewerblichen Nutzung

BVerwG, vom 14.02.1986 - Aktenzeichen 8 C 115.84

DRsp Nr. 1992/5593

Keine Erschließungsbeitragspflicht für Außenbereichsgrundstücke auch nicht im Falle ihrer Bebauung oder gewerblichen Nutzung

Ein Grundstück, das im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten (§ 133 Abs. 2 BBauG) im Außenbereich liegt, gehört selbst dann nicht zu den i.S. des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossenen Grundstücken, wenn es in diesem Zeitpunkt bebaut ist oder gewerblich genutzt wird (im Anschluß an das Urteil vom 23. November 1982 - BVerwG 8 B 126.82, Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 52 S. 64).

Normenkette:

BBauG § 131 Abs. 1; BBauG § 133 Abs. 1 S. 2; BBauG § 133 Abs.2;

Gründe:

I.

Die Beigeladene ist Eigentümerin des ca. 27 000 qm großen Grundstücks Lgb. Nr. 1057 im Gemeindegebiet der Klägerin. Das Grundstück liegt außerhalb des Bebauungsplans "G-Süd" im Außenbereich; es wird über die im Gebiet des Bebauungsplans liegende Habsburger Straße und anschließend wenige Meter über einen Feldweg angefahren.

Der Gemeinderat der Klägerin beschloß, die H Straße mit anderen Erschließungsstraßen im Bebauungsplangebiet zur gemeinsamen Aufwandsermittlung zusammenzufassen und auch das Grundstück der Beigeladenen in die Abrechnung einzubeziehen.