BVerwG - Beschluß vom 10.02.1989
7 B 171.88
Normen:
AbfG § 8 Abs. 3 S. 2 Nr. 3; AbfG § 8 Abs. 4; GKG (1975) § 13 Abs. 1 S. 1; GKG (2004) § 47 Abs. 1 S. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG);
Fundstellen:
Buchholz 451.22 AbfG Nr. 32
BWVPr 1989, 160
NuR 1989, 347
NVwZ-RR 1989, 619
RdL 1989, 258
StädteT 1989, 539
UPR 1989, 227
ZfW 1990, 271
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 05.11.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 4927/84
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 12.08.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 20 A 655/86

Keine gerichtliche Nachbesserung bei Abwägungsdefiziten im Planfeststellungsverfahren [hier: Ausgleichsmaßnahmen]; Abwägungserheblichkeit der Eigentümerbelange trotz plangegebener Vorbelastung eines Grundstücks; Streitwert der Anfechtung eines abfallrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses

BVerwG, Beschluß vom 10.02.1989 - Aktenzeichen 7 B 171.88

DRsp Nr. 2009/19863

Keine gerichtliche "Nachbesserung" bei Abwägungsdefiziten im Planfeststellungsverfahren [hier: Ausgleichsmaßnahmen]; Abwägungserheblichkeit der Eigentümerbelange trotz plangegebener Vorbelastung eines Grundstücks; Streitwert der Anfechtung eines abfallrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses

1. Erfaßt und gewichtet die Planfeststellungsbehörde abwägungserhebliche Belange eines Planbetroffenen nicht oder nur unzulänglich, darf das Gericht diesen Mangel im Abwägungsvorgang nicht durch eigene Ermittlungen und Bewertungen nachbessern. Dies gilt auch für die Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen. 2. Die plangegebene Vorbelastung eines Grundstücks beeinflußt nicht die Abwägungserheblichkeit der Eigentümerbelange und entbindet deshalb die Planfeststellungsbehörde nicht von der Verpflichtung, diese Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzubeziehen. 3. Das Interesse an der Anfechtung eines abfallrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses ist regelmäßig innerhalb eines Streitwertrahmens von 10.000 DM bis zu 50.000 DM angemessen bestimmt, wenn sich der Kläger gegen eine nicht enteignend wirkende sonstige Beeinträchtigung durch das Vorhaben wehrt.

Normenkette:

AbfG § 8 Abs. 3 S. 2 Nr. 3; AbfG § 8 Abs. 4; GKG (1975) § 13 Abs. 1 S. 1; GKG (2004) § 47 Abs. 1 S. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG);

Gründe: