Keine Geschäftsherrnhaftung des Bauherrn für beim Bau eingesetzte Arbeiter des Generalunternehmers sowie für selbstständige Handwerker und Unternehmer
OLG Brandenburg, Urteil vom 20.06.2001 - Aktenzeichen 13 U 7/01
DRsp Nr. 2003/16234
Keine Geschäftsherrnhaftung des Bauherrn für beim Bau eingesetzte Arbeiter des Generalunternehmers sowie für selbstständige Handwerker und Unternehmer
Im Rahmen einer Baumaßnahme haftet der Bauherr mangels Geschäftsherrnstellung im Sinne von § 831BGB nicht für unerlaubte Handlungen- beim Bau eingesetzter Arbeiter;- auf dem Bau tätiger selbständiger Handwerker und Bauunternehmer.