OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 03.03.2021
8 B 11636/20.OVG
Normen:
BImSchG § 4 Abs. 1; BauGB § 37;
Fundstellen:
BauR 2021, 1269
DÖV 2021, 645
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 09.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 988/20

Keine Immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht bei Umnutzung eines Gebäudes der US-Streitkräfte zum Zweck der Lagerung von Gefahrstoffen für unmittelbare militärische Aufgaben wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht; Notwendigkeit der Zulassungsentscheidung der Oberen Bauaufsichtsbehörde bei der Landesverteidigung dienenden Bauvorhaben; Beschränkung der präventiven Kontrolle präventive Kontrolle auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.03.2021 - Aktenzeichen 8 B 11636/20.OVG

DRsp Nr. 2021/8483

Keine Immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht bei Umnutzung eines Gebäudes der US-Streitkräfte zum Zweck der Lagerung von Gefahrstoffen für unmittelbare militärische Aufgaben wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht; Notwendigkeit der Zulassungsentscheidung der Oberen Bauaufsichtsbehörde bei der Landesverteidigung dienenden Bauvorhaben; Beschränkung der präventiven Kontrolle präventive Kontrolle auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens

1. Die Umnutzung eines Gebäudes der US-Streitkräfte zum Zweck der Lagerung von Gefahrstoffen für unmittelbare militärische Aufgaben unterliegt nicht der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht, weil das Vorhaben keinen gewerblichen Zwecken dient und es sich nicht um eine wirtschaftliche Unternehmung handelt (§ 1 Abs. 1 Satz 3 der 4. BImSchV).2. Bauvorhaben, die der Landesverteidigung dienen, bedürfen nach rheinland-pfälzischem Bauordnungsrecht einer Zulassungsentscheidung der Oberen Bauaufsichtsbehörde, sofern sie UVP- oder UVP-vorprüfungspflichtig sind (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 LBauO RP). Zur bloß verwaltungsinternen Bedeutung der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung nach § 37 Abs. 2 Satz 3 BauGB für betroffene Nachbarn in diesem Fall.