BGH - Urteil vom 23.01.1992
III ZR 265/89
Normen:
BauGB § 4 ; GG Art.14;
Fundstellen:
BGHR BauGB § 4 Wasserwirtschaftsamt 1
BGHR GG vor Art. 1 Hochwasserschutz 2
BGHR GG vor Art. 1 Überschwemmung 2
BRS 53 Nr. 84
MDR 1992, 778
NJW 1992, 3306
NVwZ 1992, 913
UPR 1992, 232
VersR 1992, 835
WM 1992, 1086

Keine Landeshaftung wegen Überschwemmungschäden infolge baubedingter Bodenversiegelung

BGH, Urteil vom 23.01.1992 - Aktenzeichen III ZR 265/89

DRsp Nr. 1993/840

Keine Landeshaftung wegen Überschwemmungschäden infolge baubedingter Bodenversiegelung

»Sind Überschwemmungsschäden dadurch entstanden, daß der Abfluß des Oberflächenwassers durch die Ausweisung umfangreicher Baugebiete und die dabei bewirkte "Bodenversiegelung" verändert worden ist, so kann aus der im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung nach § 4 BauGB abgegebenen Stellungnahme des (staatlichen) Wasserwirtschaftsamts keine Haftung des Landes aus dem Gesichtspunkt des enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs hergeleitet werden.«

Normenkette:

BauGB § 4 ; GG Art.14;

Tatbestand:

Der Kläger ist Landwirt und bewirtschaftet in N. einen Aussiedlerhof. Er war Eigentümer bzw. Pächter von Wiesengrundstücken, die im Bereich der N. Mühle auf der Gemarkung 0. unmittelbar an die K., ein Gewässer II. Ordnung, angrenzen. Die Wiesenflächen werden seit 1966 bei stärkeren Regenfällen - insbesondere im Frühjahr und im Herbst - regelmäßig überschwemmt.