OVG Bremen - Beschluss vom 22.02.2021
1 B 71/21
Normen:
VwGO § 152a;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 04.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 V 2644/20

Keine Möglichkeit der außerordentlichen Beschwerde gegen mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht angreifbare Entscheidungen des Verwaltungsgerichts

OVG Bremen, Beschluss vom 22.02.2021 - Aktenzeichen 1 B 71/21

DRsp Nr. 2021/3729

Keine Möglichkeit der außerordentlichen Beschwerde gegen mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht angreifbare Entscheidungen des Verwaltungsgerichts

Gegen mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht angreifbare Entscheidungen des Verwaltungsgerichts ist eine außerordentliche Beschwerde nicht gegeben. Verfassungsrecht wird dadurch nicht verletzt.

Tenor

Die Beschwerde und die äußerst hilfsweise erhobene Anhörungsrüge werden als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 152a;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Antragsteller allein die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts angreift. Nach § 158 Abs. 1 VwGO ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, ist gemäß § 158 Abs. 2 VwGO die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.