Die Beschwerde und die äußerst hilfsweise erhobene Anhörungsrüge werden als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Antragsteller allein die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts angreift. Nach §
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