BVerwG - Beschluß vom 29.04.1975
IV CB 94.74
Normen:
BBauG § 35; BBauG § 146; GrdstVG § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 1975, 397
Buchholz 406.11 § 146 BBauG Nr. 3
RdL 1975, 262
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 11.07.1974 - Vorinstanzaktenzeichen XI A 529/73

Keine Privilegierung der Fischerei im Außenbereich

BVerwG, Beschluß vom 29.04.1975 - Aktenzeichen IV CB 94.74

DRsp Nr. 2009/19947

Keine Privilegierung der Fischerei im Außenbereich

1. Das Bundesbaugesetz zählt - anders als das Grundstücksverkehrsgesetz - die Fischerei nicht zu den landwirtschaftlichen Betrieben. 2. Der Gesetzeszweck des § 35 BBauG, den Außenbereich nach Möglichkeit von wesensfremden und unnötigen Bauvorhaben freizuhalten, rechtfertigt dabei eine enge Auslegung des Begriffes "Landwirtschaft".

Normenkette:

BBauG § 35; BBauG § 146; GrdstVG § 1 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde bleibt erfolglos; die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aus dem von der Beschwerde angeführten Grunde.

Daß ein Fischerei- und Fischzuchtbetrieb nicht ein "landwirtschaftlicher Betrieb" im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl I S. 341) - BBauG - ist und daß deshalb ein Bauvorhaben nicht nach dieser Vorschrift, sondern allenfalls nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG im Außenbereich privilegiert ist, wenn es für den Fischerei- und Fischzuchtbetrieb erforderlich ist, hat der Senat durch das dem Kläger bekannte Urteil vom 14. Mai 1969 - BVerwG IV C 19.68 - (BVerwGE 34, 1 ff.) mit näherer Begründung geklärt. Das Vorbringen der Beschwerde bringt kein neues Argument, das ein Überdenken dieser Entscheidung und eine entsprechende weitere Klärung in einem Revisionsverfahren geboten erscheinen ließe.