Die Beschwerde bleibt erfolglos; die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §
Daß ein Fischerei- und Fischzuchtbetrieb nicht ein "landwirtschaftlicher Betrieb" im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl I S. 341) - BBauG - ist und daß deshalb ein Bauvorhaben nicht nach dieser Vorschrift, sondern allenfalls nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG im Außenbereich privilegiert ist, wenn es für den Fischerei- und Fischzuchtbetrieb erforderlich ist, hat der Senat durch das dem Kläger bekannte Urteil vom 14. Mai 1969 - BVerwG IV C 19.68 - (BVerwGE 34, 1 ff.) mit näherer Begründung geklärt. Das Vorbringen der Beschwerde bringt kein neues Argument, das ein Überdenken dieser Entscheidung und eine entsprechende weitere Klärung in einem Revisionsverfahren geboten erscheinen ließe.
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