LAG Chemnitz - Beschluss vom 15.04.2015
4 Ta 313/14 (5)
Normen:
RL 2003/8/EG Art. 3 Abs. 2; RL 2003/8/EG Art. 8b; RL 2003/8/EG Art. 13 Abs. 1; RL 2003/8/EG Art. 13 Abs. 2; RL 2003/8/EG Art. 13 Abs. 4; ZPO § 114 Abs. 1; ZPO § 1076; ZPO § 1078;
Vorinstanzen:
ArbG Zwickau, vom 28.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 362/14

Keine Prozesskostenhilfe für das ProzesskostenhilfeüberprüfungsverfahrenAntragsunterlagen zur Prozesskostenhilfe vor einem deutschen Gericht in deutscher SpracheVerfahrensweise der Antragstellung bei grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe

LAG Chemnitz, Beschluss vom 15.04.2015 - Aktenzeichen 4 Ta 313/14 (5)

DRsp Nr. 2020/11715

Keine Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren Antragsunterlagen zur Prozesskostenhilfe vor einem deutschen Gericht in deutscher Sprache Verfahrensweise der Antragstellung bei grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe

1. Es gibt keine Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren ("keine PKH für PKH"). Denn bei dem Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren (und einem etwaigen nachfolgenden Beschwerdeverfahren) handelt es sich nicht "Prozessführung", "Rechtsverfolgung" oder "Rechtsverteidigung" i.S.d. § 114 Abs. 1 ZPO, sondern lediglich um die Prüfung, ob dem Antragsteller staatliche Hilfe zu gewähren ist. 2. Bei einem Prozesskostenhilfeantrag vor einem deutschen Gericht an eine Person mit gewöhnlichem Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat müssen die Anträge gem. § 1078 Abs. 1 Satz 2 ZPO in deutscher Sprache ausgefüllt und die Anlagen von einer Übersetzung in deutscher Sprache begleitet sein.