BVerwG - Beschluss vom 14.11.2005
4 BN 51.05
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 Satz 1 § 214 Abs. 4 ; VwGO § 47 Abs. 2 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 § 65 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2006, 478
DVBl 2006, 462
NVwZ 2006, 329
ZfBR 2006, 164
Vorinstanzen:
VGH München - 2 N 01.2706 - 18.07.2005,

Keine rückwirkende Inkraftsetzung einer für nichtig erklärten Änderungssatzung zum Bebauungsplan

BVerwG, Beschluss vom 14.11.2005 - Aktenzeichen 4 BN 51.05

DRsp Nr. 2005/21087

Keine rückwirkende Inkraftsetzung einer für nichtig erklärten Änderungssatzung zum Bebauungsplan

»Wenn ein Bebauungsplan oder eine Satzung zur Änderung eines Bebauungsplans unter Geltung des § 47 VwGO i.d.F. des BauROG rechtskräftig nicht nur für nicht wirksam, sondern für nichtig erklärt worden ist, darf die Gemeinde eine inhaltsgleiche Satzung nicht gemäß § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend in Kraft setzen.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 Satz 1 § 214 Abs. 4 ; VwGO § 47 Abs. 2 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 § 65 Abs. 1 ;

Gründe:

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die zum Themenkomplex "Rechtswidrigkeitszusammenhang" geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor.

1.1. Die als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Fragen,

- ob es einen - quasi automatischen - Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einer Änderungssatzung eines Bebauungsplans und der nächstfolgenden und/oder allen nachfolgenden Änderungen dieses Bebauungsplans unabhängig davon gibt, was in den folgenden Änderungen konkret zeichnerisch und textlich festgesetzt worden ist und